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   OLG Karlsruhe, 12.10.1993 - 2 UF 149/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4801
OLG Karlsruhe, 12.10.1993 - 2 UF 149/92 (https://dejure.org/1993,4801)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.1993 - 2 UF 149/92 (https://dejure.org/1993,4801)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - 2 UF 149/92 (https://dejure.org/1993,4801)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich; Versorgungsanwartschaften; Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Öffentlicher Dienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 1587c Nr. 1

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 904
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03

    Verfahren über Versorgungsausgleich; Ungeklärte ausländische Anrechte des

    Eine andere Auffassung befürwortet eine Lösung, die direkt oder mittelbar auf eine Aussetzung des Verfahrens (ggf. verbunden mit einer Abtrennung) hinausläuft (Friederici FamRZ 1986, 476, 477; im Ergebnis ebenso, aber nicht immer mit klaren prozessualen Aussagen: OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1122, 1123 ?Abschluss des Verfahrens dadurch, dass eine Entscheidung zur Zeit nicht stattfindet, aber mit der Möglichkeit der Parteien, das Verfahren, wobei wohl das Erstverfahren gemeint ist, weiter voranzutreiben?; ähnlich Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496 mit dem Hinweis, dass die Parteien unabhängig von § 10a VAHRG das Verfahren wieder aufnehmen könnten; vgl. auch Kemnade FamRZ 1994, 904; ferner FamRZ 1986, 690, 691 ?Verfahren für lange Zeit auf Frist legen und damit praktisch zum Ruhen bringen?).

    Für die Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage (insoweit zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; zu Recht krit. auch Kemnade FamRZ 1986, 690; 1994, 904).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2017 - 4 UF 72/17

    Abänderungsverfahren bei vorausgehender Negativentscheidung

    In diesen Fällen kann eine Aussetzung (ggf verbunden mit einer Abtrennung) oder ein Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein, sofern in absehbarer Zeit eine (ergänzende) Aufklärung und Sachentscheidung zu erwarten ist; diese Lösung eröffnet den Parteien die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens unabhängig von den Voraussetzungen des § 10a VAHRG (in diesem Sinne etwa Friederici aaO; Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496; ferner ders FamRZ 1994, 904; 1986, 690, 691; ebenso wohl OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1122, 1123).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1998 - 2 UF 276/97

    Berufsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeitsrente; Entziehbarkeit;

    Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (Senat FamRZ 1994, 904 ).

    Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zulegen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (ständige Rechtsprechung des BGH, FamRZ 1989, 723, 724; ebenso Senat, FamRZ 1994, 904 ; vgl. auch LSK/Runge, § 1587 a, LS 34 u. 35).

  • OLG Brandenburg, 05.03.1997 - 9 UF 204/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

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